ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1. Allgemeines:

1. Nachfolgende AGB gelten für alle Personen, die Dienstleistungen des NEOSOMA in Anspruch nehmen.

2. Jedes Trainierende und jeder Gast unterliegt der im NEOSOMA ausgehangenen Haus- und Benutzerordnung.

3. Die Nutzung der Trainingsanlagen und -materialien erfolgt nur unter Aufsicht und Anleitung des Personals.

4. Das Personal ist berechtigt, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Betriebes und der Ordnung und Sicherheit nötig ist, Weisungen zu erteilen.

5. Grob fahrlässige Verstöße gegen Anweisungen des Personals, können ein Hausverbot nach sich ziehen. Bei Mitgliedschaft müssen Beitragszahlungen über die Vertragslaufzeit weiter entrichtet werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

6. Änderungen relevanter Daten des Trainierenden, insbesondere von Name, Adresse, Gesundheitszustand, Bankverbindung und / oder Kontaktinformation, sind NEOSOMA unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterbleibt die Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, gehen dadurch entstandene Kosten zu Lasten des Mitglieds.

7. Alle Leistungsangebote sind grundsätzlich personengebunden und nicht übertragbar.

8. Das Training im NEOSOMA erfolgt im Sinne eines gesundheitsorientierten Ganzkörpertrainings mit Hilfe von Elektromuskelstimulation (EMS). Die Aufnahme des Trainings erfolgt nur nach Beratung (Anamnesebogen) und Einweisung durch unser Fachpersonal. Dies erfolgt im eigenen Interesse des Trainierenden.

9. Der Trainierende bestätigt, dass ihm die Handhabung des Trainingsgerätes bekannt ist. Bei körperlichen Unwohlsein, Gefahr oder Sicherheitsproblemen muss das Training selbständig über die Stopptaste beendet werden können.

10. Aus hygienischen Gründen und um den bestmöglichen Trainingserfolg zu ermöglichen, muss der/die Trainierende, die vom NEOSOMA empfohlene Funktionsunterkleidung tragen.


2. Öffnungszeiten, Zutritt und Terminierung

11. Öffnungszeiten werden durch Aushang bekannt gegeben und sind für die mögliche Nutzung der Einrichtung bindend.

12. Die Nutzung der Trainingseinrichtung erfolgt nur nach vorheriger Terminierung.

13. Terminvereinbarungen, die nicht vor Ablauf einer 24-Stunden-Frist abgesagt sind, werden als absolvierte Trainingseinheit verbucht.

14. Eine Trainingseinheit umfasst 20 Minuten Trainingszeit am EMS- Trainingsgerät, empfohlener weise einmal wöchentlich.

15. Die Mitgliedschaft berechtigt grundsätzlich zu einer Trainingseinheit pro Kalenderwoche.

16. Nicht genutzte Trainingseinheiten sind in keiner Form übertragbar.

17. Zusätzliche Trainingseinheiten werden nach den zu Grunde liegenden Vereinbarungen separat berechnet.

18. NEOSOMA kann die Nutzung der Trainingsanlagen aus betrieblichen Gründen jederzeit einschränken, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Minderung des Benutzungsentgelts entsteht.


3. Zahlungsbedingungen / SEPA-Mandat

19. Zahlungen für Punktekarten müssen vollumfänglich entrichtet werden, bevor die Inanspruchnahme der Leistung(en) erfolgt.

20. Beiträge für Laufzeitvereinbarungen sind monatlich im Voraus fällig und werden mittels SEPA-Lastschriftmandat automatisch abgebucht.

21. Durch das Mitglied zu vertretende Rücklastschriften werden jeweils mit 15,-€ (inkl. Bankmahngebühren) berechnet.

22. Die Pflicht zur Beitragszahlung bleibt auch dann bestehen, wenn das Mitglied die Leistungen nicht in Anspruch nimmt aus Gründen, die Er/Sie selbst zu vertreten hat.

23. Kommt ein Mitglied mit zwei Monatsbeiträgen in Zahlungsrückstand, ist das NEOSOMA berechtigt, den bis zum nächsten Kündigungstermin fällig werdenden Restbetrag sofort und in voller Höhe zu verlangen.

24. Weiterführende Mahn- und Stornogebühren sind vom Mitglied zu ersetzen. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens behält sich das NEOSOMA vor.

25. Das NEOSOMA ist berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Beitragsausgleich einzustellen.

26. Im Fall einer gesetzlichen Mehrwertsteuererhöhung wird der Beitrag entsprechend der Steigerung angepasst.


4. Beitragsfreie Zeiten / Kündigungen

27. Dauer und Beitragszahlung richten sich nach der gewählten Tarifoption.

28. Die Mitgliedschaft verlängert sich um die gewählte Erstlaufzeit bzw. maximal um 12 Monate, wenn diese vom Mitglied nicht einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die weitere Beitragshöhe richtet sich nach der gewählten Erstlaufzeit und der zur Verlängerung aktuell geltenden Beitragsordnung.

29. Das Mitglied hat auf Antrag das Recht der außerordentlichen Kündigung. Entsprechende Anträge sind schriftlich einzureichen und können erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen zum darauffolgenden Monatsende berücksichtigt werden. Voraussetzungen sind:

  • durch Meldebescheinigung nachgewiesener Wohnortwechsel ab 25 km zusätzlicher Entfernung zur Trainingseinrichtung
  • durch qualifiziertes ärztliches Attest nachgewiesene dauerhafte Sportuntauglichkeit

30. Bei Eintreten nicht vorhersehbarer Ausfallzeiten auf Seiten des Mitgliedes entsteht grundsätzlich keine Entbindung der Beitragszahlungen. In folgenden Einzelfällen gilt:

  • beruflich bedingte Abwesenheit vom Wohnort von mindestens vier Wochen Dauer: Beitragsaussetzung für den vom Arbeitgeber offiziell bescheinigten Zeitraum
  • durch ärztliches Attest nachgewiesene Erkrankung oder Verletzung, die die Dauer von vier Wochen übersteigt: Beitragsaussetzung für den im Attest angegebenen Zeitraum
  • bei ärztlich nachgewiesener Schwangerschaft: Beitragsaussetzung für den Zeitraum der Schwangerschaft bis maximal vier Monate nach Entbindung

In jedem dieser Fälle verlängert sich die Dauer der Mitgliedschaft um den Zeitraum der Beitragsaussetzung. Der vollständige Antrag auf Beitragsaussetzung muss eine Arbeitswoche vor Monatsende schriftlich eingereicht werden. Das NEOSOMA behält sich eine Überprüfung der Antragsbegründung ausdrücklich vor.


5. Haftung

31. Die Benutzung des NEOSOMA erfolgt auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung Unsererseits, die Einrichtung in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt, Zufall und von den Nutzern selbst verschuldete Unfälle innerhalb und außerhalb der Räumlichkeiten, inklusive aller Zuwege, haften weder das NEOSOMA noch die von ihm mit der Aufsicht beauftragten Personen. Dies gilt auch für sonstige Mängel, die trotz Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden können.

32. EMS-Training stellt grundsätzlich eine sehr intensive Trainingsform dar, die immer mit Vorsicht und Bedacht anzuwenden ist, insbesondere, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen.

33. Die Aufnahme des Trainings erfolgt nur nach persönlicher Beratung (Anamnese) und Einweisung durch unser Fachpersonal.

34. Von NEOSOMA definierte Erkrankungen und Voraussetzungen (s. Anamnesebogen), unter denen ein EMS-Training nicht oder nur eingeschränkt nach ärztlicher Freigabe möglich ist, erheben nicht dem Anspruch auf Vollständigkeit.

35. Für mitgebrachte Gegenstände, insbesondere Bekleidungs- und Wertgegenstände, wird keine Haftung übernommen, es sei denn das Studio handelt grob fahrlässig. Es besteht keine Haftung für die zur Verfügung gestellten abschließbaren Schränke und den hierin untergebrachten Gegenständen. Diese sind lediglich während der Zeit des jeweiligen Trainingsaufenthaltes im Studio zu nutzen.


6. Besondere Bestimmungen / Datenschutz

36. Das NEOSOMA verpflichtet sich dem Datenschutz nach EU-DSGVO. Die vom Leistungsnehmer verpflichtend anzugebenden personenbezogenen Daten werden im Zusammenhang Ihrer Trainingsvereinbarung nur in Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen verarbeitet und gespeichert. Die Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.

37. NEOSOMA kann die Informationen darüber hinaus für eigene Maßnahmen (z.B. für Neuigkeiten, Angebote, Produktinfos per Post oder elektronische Medien) verwenden.

38. Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO haben Sie das Recht, der Verarbeitung jederzeit zu widersprechen. Sie können jederzeit schriftlich die Löschung einzelner Angaben oder auch die Löschung des gesamten Datensatzes verlangen. Nach einer Löschung erhalten Sie von uns auch keine weiteren Informationen mehr.

39. Als Gerichtstand wird Halle (Saale) vereinbart.

40. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt (Salvatorische Klausel). Statt der unwirksamen Regelung gilt das Gesetz bzw. eine gesetzliche Regelung.